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Anfrage: Signalisationsverordnung. Aenderung

Geschäftsnummer:

93.3282

Eingereicht von:

Jöri Werner

Einreichungsdatum:

10.06.1993

Stand der Beratung:

Erledigt

Zuständigkeit:

Justiz- und Polizeidepartement

Schlagwörter:

blauen; Zonen; Regelung; Parkieren; Anwohnerbevorzugung; Kann; Ausgedehnt; Bereichen; Bundesrat; Laden; Gültigkeit; Zeitliche; ändern; Sinne; Signalisationsverordnung; Absatz; Basiert

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Eingereichter Text

Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 48, Absatz 2 der Signalisationsverordnung (SSV) in dem Sinne zu ändern, dass die zeitliche Gültigkeit der "blauen Zonen" in jenen Bereichen bis 23 Uhr ausgedehnt werden kann, wo die Anwohnerbevorzugung beim Parkieren auf der Regelung für die "blauen Zonen" basiert.

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Begründung

Verschiedene Schweizer Städte versuchen mit dem Mittel der Anwohnerbevorzugung die AutopendlerInnen von den Wohnquartieren fernzuhalten und sie zum Umsteigen auf den öffentlichen Verkehr zu bewegen. Diese Massnahme hat sich als taugliches Mittel zur Verminderung des PendlerInnenverkehrs erwiesen. Weil die Anwohnerbevorzugung meistens auf der Regelung für die "blauen Zonen" (gültig von 08.00 bis 19.00 Uhr) basiert, ist sie jedoch nur bis 17.30 Uhr wirksam. Dies hat zur Folge, dass zentrumsnahe Quartiere am Abend von Autos überschwemmt werden. AnwohnerInnen finden kaum mehr einen freien Parkplatz und werden durch die Immissionen des Parkierungsverkehrs in der Nachtruhe gestört. Deshalb sollte die Wirksamkeit der AnwohnerInnenbevorzugung bis mindestens 21.30 Uhr ausgedehnt werden.

Weitere Informationen


Mehr Informationen können Sie von der Webseite www.parlament.ch entnehmen.
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